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# § 17 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“
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(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ bildet der von der zu prüfenden Person nach § 13 Absatz 2 Satz 2 gewählte Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien“ oder „Digitalmedien“ den Kern. Darüber hinaus ist der Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ in die Situationsaufgabe einzubeziehen. Die in der Situationsaufgabe zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 18 bis 20.
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(2) Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs „Führung und Organisation“ einbeziehen. Die einbezogenen Qualifikationsinhalte sollen dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ sein.
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