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# § 7 Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen
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(1) Messgeräte müssen
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1.unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht,
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2.im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und messbeständig sein,
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3.gegen Verfälschungen von Messergebnissen geschützt sein,
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4.die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten,
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5.prüfbar sein.
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Die Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt, für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Einzelheiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der Anlage 2 festgelegt.
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(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.
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(3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre Funktionalität maßgeblich sind.
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(4) (weggefallen)
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