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# § 55 Pflichten der Instandsetzer
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(1) Der Instandsetzer hat die instand gesetzten Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, wenn
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1.alle Voraussetzungen des § 37 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 4 des Mess- und Eichgesetzes erfüllt sind und
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2.die Instandsetzung von einer Person seines Betriebs durchgeführt wurde, die über die hierfür erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügt; der Instandsetzer hat eine Übersicht der Personen seines Betriebs zu führen, die über die erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügen.
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Im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens sind beim Anbringen des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung und das Namenskürzel der Person einzutragen, die das Gerät instand gesetzt hat.
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(2) Der Instandsetzer hat Zusatzzeichen am Messgerät im Sinne der Anlage 8 Nummer 1.3 nach der Instandsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungszeichen hat der Instandsetzer durch das Sicherungszeichen im Sinne der Anlage 8 Nummer 3.2 zu ersetzen, bevor er das Instandsetzerkennzeichen anbringt.
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(3) Der Instandsetzer hat die zuständige Behörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren; dabei hat er das Messgerät näher zu bezeichnen und den Standort des Messgeräts anzugeben.
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(4) Der Instandsetzer hat der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
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1.die Verlagerung seines Firmensitzes,
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2.den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 54 Absatz 1 Satz 2 und
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3.die Einstellung seiner Tätigkeit.
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(5) Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat der Instandsetzer der Behörde unverzüglich sämtliche Instandsetzerkennzeichen zu übergeben.
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