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# § 47 Sachkunde
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Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die antragstellende Person
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1.die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,
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2.mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und
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3.durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.
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