18 lines
1.2 KiB
Markdown
18 lines
1.2 KiB
Markdown
# § 42 Antrag und Anerkennung
|
|
|
|
(1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für
|
|
1.die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes,
|
|
2.die Befundprüfung der in Nummer 1 bezeichneten Messgeräte im Sinne des § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes und
|
|
3.die EG-Ersteichung von Messgeräten.
|
|
|
|
(2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.
|
|
|
|
(3) Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn
|
|
1.die Prüfstelle die Voraussetzungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt und
|
|
2.die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüfstelle nach § 48 öffentlich bestellt sind.
|
|
Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt werden.
|
|
|
|
(4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. In der Anerkennung sind zu benennen:
|
|
1.die Messgerätearten, für die die Prüfstelle tätig werden darf, und
|
|
2.die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen und Befundprüfungen vorgenommen werden dürfen.
|