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# § 29 Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
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(1) Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter dürfen von einer Stelle, die für die Auswertung von Dosimetersonden eines Dosimeters ausgestattet und qualifiziert ist (Dosimetriestelle), nur ausgegeben werden, wenn
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1.das Dosimeter konformitätsbewertet ist und
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2.die Dosimetriestelle regelmäßig mit Mustern von Dosimetersonden an Vergleichsmessungen teilnimmt und die dabei gestellten Anforderungen einhält.
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Die Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veranstaltet. Die Dosimetriestelle hat der zuständigen Behörde die Teilnahme an Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 und deren Ergebnis mitzuteilen. Die Leitung der Dosimetriestelle hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Sätze 1 und 3 eingehalten werden.
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(2) Eine Dosimetriestelle darf eine Dosimetersonde für ein passives, integrierendes Dosimeter nur auswerten, wenn diese Dosimetersonde zuvor von ihr nach Absatz 1 Satz 1 ausgegeben wurde.
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(3) Elektronische Personendosimeter dürfen für Messungen, in denen die Personendosis mit einem Dosimeter nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung zu messen ist, nur von einer Dosimetriestelle verwendet werden. Die Feststellung der Personendosis der jeweiligen Person muss im Fall des Satzes 1 durch die Dosimetriestelle im Wege elektronischer Datenkommunikation erfolgen.
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