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# § 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten
Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:
1.die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und
2.die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.