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# § 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten
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Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:
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1.die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und
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2.die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.
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