18 lines
1.3 KiB
Markdown
18 lines
1.3 KiB
Markdown
# § 12 Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle
|
||
|
||
(1) Die Haftpflichtversicherung, die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 15 Absatz 8 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:
|
||
1.Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle ergeben,
|
||
2.Schäden, für die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
|
||
|
||
(2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein.
|
||
|
||
(3) Das Versicherungsunternehmen darf die Haftung für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:
|
||
1.Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers,
|
||
2.Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.
|
||
|
||
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall
|
||
1.für Konformitätsbewertungen nach Anlage 4 Module A2, B, C2, D, D1, E, E1, H oder H1 jeweils 1 Million Euro,
|
||
2.für Konformitätsbewertungen in allen übrigen Fällen jeweils 250 000 Euro.
|
||
|
||
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
|