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# § 49 Marktüberwachungskonzept
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(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere umfassen:
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1.die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,
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2.die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können.
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Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.
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(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowiedie Entwicklungund Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.
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(3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Weise zur Verfügung.
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