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lawgit/laws_md/messeg/§1.md

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# § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1.Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2erfasstsind,
2.Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,
3.Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
4.Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,
5.Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.