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# § 37 Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers
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(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben mindestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres Informationen zu veröffentlichen über
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1.den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29,
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2.ihre Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 und
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3.mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 34 Absatz 2.
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Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit voraussichtlichen jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten.
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(2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle sind die betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 hinzuweisen.
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