15 lines
1.2 KiB
Markdown
15 lines
1.2 KiB
Markdown
# § 10 Inhalt von Messstellenverträgen
|
|
|
|
(1) Messstellenverträge regeln die Durchführung des Messstellenbetriebs in Bezug auf die Messstelle, die in dem Vertrag bestimmt ist. Für Verträge nach § 9 Absatz 1 ist § 41 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
|
|
|
|
(2) Messstellenverträge müssen insbesondere Folgendes regeln:
|
|
1.die Bedingungen des Messstellenbetriebs und Regelungen zur Messstellennutzung,
|
|
2.die Standard- und Zusatzleistungen nach § 34 einschließlich deren Entgelte und deren Abrechnung,
|
|
3.das Vorgehen bei Mess- und Übertragungsfehlern,
|
|
4.die Verpflichtung der Parteien im Sinne von § 54 zur gegenseitigen Datenübermittlung, die dabei zu verwendenden Datenformate und Inhalte sowie die hierfür geltenden Fristen,
|
|
5.die Haftungsbestimmungen,
|
|
6.die Kündigung und sonstige Beendigung des Vertrages einschließlich der Pflichten bei Beendigung des Vertrages,
|
|
7.die ladungsfähige Anschrift, die Benennung von Ansprechpartnern und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
|
|
|
|
(3) Messstellenverträge dürfen keine Regelungen enthalten, die einen Lieferantenwechsel des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers behindern.
|