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# § 1 Gleichstellung von Meisterprüfungszeugnissen im
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Handwerk
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Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Meisterprüfung werden den Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
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