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# § 2 Verbote
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Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn sie
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1.die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder eine ähnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen tragen,
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2.das Bundeswappen oder ein diesem zum Verwechseln ähnliches Wappen, den Bundesadler oder einen diesem zum Verwechseln ähnlichen Adler tragen,
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3.ein Münzbild tragen, das einem Münzbild einer gültigen deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder ähnelt,
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4.eine Rändelung haben, die der einer deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder ähnelt,
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5.eine Randschrift tragen, die nicht nur Stempelzeichen ist und nicht nur den Namen oder die Firma des Herstellers oder den Namen des Preisträgers angibt,
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6.mit einem Münzzeichen versehen sind oder
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7.einen Durchmesser haben, der innerhalb der Referenzspanne liegt.
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