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# § 14 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
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(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,
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2.IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und
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3.die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.
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