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# § 15 Ansprüche der Beteiligten
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(1) Sind die Meliorationsanlagen nach Art oder Größe so beschaffen, daß
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1.sie den Grundstückseigentümer von Besitz und Nutzung seines Grundstücks ausschließen oder
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2.die Fläche, die für die Nutzung der Anlage nicht erforderlich ist, für den Grundstückseigentümer baulich oder wirtschaftlich nicht nutzbar ist,
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kann der Ankauf des Grundstücks durch den Eigentümer der Anlage nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verlangt werden. Jeder der Beteiligten (Grundstückseigentümer und Anlageneigentümer) ist zur Ausübung des Anspruchs berechtigt.
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(2) Der Kaufpreis ist nach dem ungeteilten Bodenwert des Grundstücks zu bestimmen.
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(3) Der Eigentümer der Anlage kann vom Grundstückseigentümer im Falle des Ankaufs des Grundstücks eine zinslose Stundung der Hälfte des Kaufpreises für fünf Jahre verlangen.
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(4) Ist ein alsbaldiger Abbruch der Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich und zu erwarten, so kann der Eigentümer der Anlage, wenn er das Grundstück nach Absatz 1 ankauft, vom Kaufpreis die Hälfte der Abbruchkosten abziehen. Der Kaufpreis ist jedoch mindestens nach dem in § 82 Abs. 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Entschädigungswert zu bemessen. Verweigert der Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an den Anlagenbesitzer aus den in § 29 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Gründen, so stehen ihm die in § 11 bestimmten Ansprüche zu. Rechte aus dem Anlageneigentum können nicht mehr geltend gemacht werden. Mit dem Abbruch erlischt das selbständige Eigentum an der Anlage.
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(5) Die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn Anlagen bis zum 8. August 1990 von volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen oder Einrichtungen im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik auf ehemals nicht volkseigenen Grundstücken errichtet worden sind und ein Nutzungsvertrag nicht abgeschlossen worden ist. In diesen Fällen gilt selbständiges Anlageneigentum als entstanden.
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