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# § 6 Registrierung von Dritten
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(1) Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren. Für die Registrierung sind die folgenden Angaben erforderlich:
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1.der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse,
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2.bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenname, der Name einer vertretungsberechtigten Person sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person,
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3.der Name einer Kontaktperson sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person.
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Der Nationale Zugangspunkt ist befugt, die in Satz 2 genannten Registrierungsdaten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für seine Aufgabenerfüllung nach dieser Verordnung erforderlich ist. Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind vom Dritten unverzüglich mitzuteilen.
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(2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.
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