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# § 9 Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Bestehen
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(1) Die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit besteht aus mehreren sportlichen Leistungstests.
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(2) Aus den Bewertungen der einzelnen Leistungstests wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit berechnet.
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(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die insgesamt erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
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