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# § 7 Schriftlicher Teil
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(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leistungstest.
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(2) In dem Leistungstest können geprüft werden:
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1.kognitive Fähigkeiten,
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2.Ausdrucksfähigkeit,
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3.Persönlichkeitsmerkmale,
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4.praktische Intelligenz und
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5.Allgemeinwissen.
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(3) Der Leistungstest kann aus mehreren Teilabschnitten bestehen.
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(4) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens 240 Minuten.
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(5) Einzelne Teilabschnitte können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden.
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(6) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.
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