13 lines
754 B
Markdown
13 lines
754 B
Markdown
# § 65 Abschlusszeugnis
|
|
|
|
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
|
|
|
|
(2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens
|
|
1.die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erworben hat,
|
|
2.die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und
|
|
3.die Abschlussnote.
|
|
|
|
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Laufbahnprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Ein unrichtig ausgestelltes Abschlusszeugnis ist zurückzugeben.
|
|
|
|
(4) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.
|