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# § 47 Zwischenprüfungszeugnis
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(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein Zwischenprüfungszeugnis.
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(2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält mindestens
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1.die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und
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2.die Note der Zwischenprüfung.
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(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Zwischenprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Ein unrichtig ausgestelltes Zwischenprüfungszeugnis ist zurückzugeben.
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(4) Wird die Zwischenprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Zwischenprüfungszeugnis zurückzugeben.
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