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# § 26 Bewertung der Leistungstests
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(1) Die Leistungstests werden durch Angehörige der Bundespolizeiakademie bewertet.
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(2) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Bewertung.
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(3) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
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