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# § 5 Verantwortlichkeit
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Prospektoren und Vertragsnehmer sind verantwortlich für
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1.die Erfüllung der Pflichten, die sich für sie aus dem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen, den Bestimmungen und Anordnungen der Behörde, dem Vertrag, diesem Gesetz, den auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen sowie aus den vom Landesamt erlassenen Verwaltungsakten ergeben,
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2.die Sicherheit der Betriebsanlagen, die der Prospektion oder Tätigkeiten im Gebiet dienen, einschließlich deren ordnungsgemäßer Errichtung, Unterhaltung und Entfernung und
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3.den Umweltschutz bei einer Prospektion oder Tätigkeit im Gebiet.
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