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# § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
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(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
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(2) Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes erhoben.
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