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# § 24 Betriebshandbuch
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(1) Der Unternehmer hat für die sichere Durchführung und Überwachung des Fahrbetriebs ein Betriebshandbuch zu führen, das sowohl den Normalbetrieb als auch davon abweichende Betriebszustände berücksichtigt.
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(2) Das Betriebshandbuch ist vor Betriebsaufnahme zu erstellen. Es ist dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen. Das Eisenbahn-Bundesamt kann Änderungen und Ergänzungen verlangen.
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