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# § 18 Ausrüstung
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(1) Scheiben für Fenster, Türen, Wände und Spiegel müssen den Anforderungen ann Sicherheitsglas genügen. &
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(2) Die Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen
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1.mit Einrichtungen versehen sein, die ein Anfahren verhindern, bevor die Außentüren in geschlossener Stellung verriegelt sind, und den verriegelten Zustand der Außentüren während der Fahrt überwachen,
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2.im Stillstand eine Entriegelung der Außentüren zulassen,
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3.mit Notrufeinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen eine Betriebszentrale im Gegensprechverkehr erreicht werden kann,
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4.mit Mitteln zur Leistung von Erster Hilfe ausgerüstet sein.
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(3) Die Fahrzeuge müssen entsprechend dem Sicherheitskonzept ausreichend Flucht- und Zugangsmöglichkeiten bieten.
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