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# § 10 Baubeginn
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Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn
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1.die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und
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2.der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.
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