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# § 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
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(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
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1.eine Meisterprüfungsarbeit und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
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2.eine Situationsaufgabe.
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(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.
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(3) Meisterprüfungsarbeit, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen in der Meisterprüfungsarbeit und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
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(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder in der Meisterprüfungsarbeit noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
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