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lawgit/laws_md/maschf_ausbv/§4.md

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# § 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
6.Betriebliche und technische Kommunikation,
7.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
8.Prüfen,
9.Branchenspezifische Fertigungstechniken,
10.Steuerungs- und Regelungstechnik,
11.Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen,
12.Steuern des Materialflusses,
13.Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen,
14.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.