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# § 17 Frist zur Einreichung und Aktualisierung von Sanierungsplänen
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(1) Wenn die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt hat, beträgt die Frist für die erstmalige Erstellung des Sanierungsplans grundsätzlich zwölf Monate.
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(2) Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt, so ist § 12 Absatz 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuwenden, wobei § 12 Absatz 4 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung findet, dass der Sanierungsplan nicht mindestens jährlich zu übermitteln ist.
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