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# § 3 Allgemeine Informationen zu Verstoßmeldungen
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(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht in einer gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen Rubrik auf ihrer Internetseite Informationen zur Entgegennahme von Verstoßmeldungen.
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(2) Die Informationen müssen mindestens die folgenden Elemente umfassen:
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1.Informationen über die speziellen Kommunikationskanäle für die Entgegennahme einer Verstoßmeldung sowie für die Folgekommunikation einschließlich:
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a)der Telefonnummern jeweils mit der Angabe, ob die Gespräche bei Nutzung der jeweiligen Anschlüsse aufgezeichnet werden können oder nicht sowie
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b)der E-Mail-Adressen und Postanschriften der speziellen Beschäftigten,
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2.Informationen über das bei Verstoßmeldungen angewendete Verfahren, insbesondere
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a)einen Hinweis darauf, dass Verstoßmeldungen auch anonym eingereicht werden können,
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b)Informationen über die Art und Weise, in der die Bundesanstalt eine meldende Person auffordern kann, die gemeldeten Informationen genauer zu fassen oder zusätzliche Informationen zu liefern, sowie
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c)Informationen über Art, Inhalt und Zeitrahmen der Rückmeldung über das Ergebnis einer Verstoßmeldung an die meldende Person,
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3.Informationen über die für Verstoßmeldungen geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen nach § 4d Absatz 3 bis 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, einschließlich einer detaillierten Beschreibung der Umstände, unter denen die vertraulichen Daten einer meldenden Person nach den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, offengelegt werden könnten,
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4.Informationen über die Verfahren zum Schutz von Arbeitnehmern einschließlich Hinweisen zu Beratungsmöglichkeiten für meldende Personen zu dem verfügbaren Rechtsschutz vor Benachteiligung und
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5.eine Erklärung, aus der der Umfang der Verantwortlichkeit der meldenden Person nach § 4d Absatz 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eindeutig hervorgeht.
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(3) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
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