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# § 2 Spezielle Kommunikationskanäle
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(1) Die Bundesanstalt richtet für die Entgegennahme von Verstoßmeldungen und für die Folgekommunikation spezielle Kommunikationskanäle ein.
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(2) Die speziellen Kommunikationskanäle müssen:
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1.getrennt von den allgemeinen Kommunikationskanälen der Bundesanstalt, einschließlich der Kommunikationskanäle, über die die Bundesanstalt in ihren allgemeinen Arbeitsabläufen intern und mit Dritten kommuniziert, verlaufen,
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2.so gestaltet, eingerichtet und betrieben werden, dass
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a)die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen innerhalb der Bundesanstalt gewährleistet ist und
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b)der Zugang zu den speziellen Kommunikationskanälen durch nicht befugte Beschäftigte der Bundesanstalt verhindert wird, und
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3.die Speicherung entsprechend den Dokumentationspflichten gemäß § 5 gewährleisten.
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(3) Die Bundesanstalt schafft spezielle Kommunikationskanäle für:
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1.schriftliche Verstoßmeldungen in Papierform oder auf elektronischem Wege,
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2.telefonische Verstoßmeldungen mit der Möglichkeit, mit Einwilligung der meldenden Personen Gespräche aufzuzeichnen, und
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3.Verstoßmeldungen durch ein persönliches Treffen mit den speziellen Beschäftigten.
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(4) Verstoßmeldungen, die auf anderen Wegen als über die speziellen Kommunikationskanäle bei der Bundesanstalt eingehen, werden unverändert und unter Nutzung der speziellen Kommunikationskanäle an die speziellen Beschäftigten weitergeleitet.
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(5) Die Bundesanstalt kann sich bei der Ausgestaltung, der Einrichtung und dem Betrieb der speziellen Kommunikationskanäle geeigneter Dritter bedienen.
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