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# § 14 Anzeigen, Aufzeichnungen
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Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 sind verpflichtet,
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1.der zuständigen Behörde
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a)die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten nach § 1 Nummer 1,
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b)die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume
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unverzüglich anzuzeigen,
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2.ein Verzeichnis der
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a)Risswerke, die sie zu bearbeiten oder aufzubewahren haben, einschließlich der für die Anfertigung und Nachtragung verwendeten Unterlagen,
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b)Instrumente und Geräte einschließlich eines Nachweises über das Ergebnis der Überprüfungen
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zu führen,
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3.Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Nummer 1, denen die Mitteilungen und Unterlagen nach § 11 Nummer 1 beizufügen sind, sowie über die Erledigung der Arbeiten anzufertigen und mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren,
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4.bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde einen Bericht einzureichen über
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a)Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse,
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b)Bestand des Risswerks sowie Stand und Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung,
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c)Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der Instrumente und Geräte,
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d)Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben.
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