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lawgit/laws_md/markschbergv/§1.md

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# § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
1.markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,
2.Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen.