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# § 39 Verzicht
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(1) Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
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(2) In dem Antrag sind anzugeben:
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1.die Registernummer der Marke, die ganz oder teilweise gelöscht werden soll,
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2.der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
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3.falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
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4.falls eine Teillöschung beantragt wird, entweder die Waren und Dienstleistungen, die gelöscht werden sollen, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke nicht gelöscht werden soll.
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