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# § 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke
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(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.
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(2) Im Übrigen ist § 36 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
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