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# § 70 Entscheidung über die Beschwerde
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(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
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(2) Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
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(3) Das Bundespatentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
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1.das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
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2.das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet oder
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3.neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
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(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
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