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# § 145 Bußgeldvorschriften
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form
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1.ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6,
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2.ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 7 oder
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3.ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 8
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zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt.
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(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.entgegen § 134 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
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a)das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,
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b)die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
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c)die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,
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d)Proben nicht entnehmen läßt,
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e)geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht prüfen läßt oder
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f)eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
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2.einer nach § 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
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(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
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(5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.
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