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# § 45 Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten
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(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Vorgehensweisen bei der Durchführung von Ausbauarbeiten zu unterscheiden,
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2.Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
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3.die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
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4.Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenelemente zu erstellen,
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5.die Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes zu erläutern,
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6.die Prüfung der Gegebenheiten für Ausbauarbeiten zu beschreiben,
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7.Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Ausbauarbeiten sowohl unter technischen, ökologischen, ökonomischen als auch gestalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
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8.den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen zu beschreiben,
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9.Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen für Ausbauarbeiten zu unterscheiden und auszuwählen,
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10.die manuelle und maschinelle Verarbeitung von Funktionsputzen zu beschreiben,
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11.die Gestaltung von Oberflächen durch Beschichtungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten zu beschreiben und
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12.die Montage von Stuckelementen und von Dekorelementen zu erläutern.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
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