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# § 44 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
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(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl technischer, wirtschaftlicher, organisatorischer als auch gestalterischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
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2.Untergründe für die Montagearbeiten zu beurteilen und vorzubereiten,
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3.Unterkonstruktionen zur Befestigung von Systemelementen und Fertigteilen zu erstellen,
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4.sowohl Unterdecken, Deckenbekleidungen als auch Wände herzustellen und zu montieren,
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5.Anschlüsse zu anderen Bauteilen auszubilden,
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6.sowohl Beschichtungs-, Putz- als auch Spachtelarbeiten durchzuführen,
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7.Oberflächen unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung zu gestalten,
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8.dekorative Gestaltungselemente sowohl an Decken als auch an Wänden einzusetzen,
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9.Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
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10.Arbeitsergebnisse zu kontrollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren,
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11.Abnahmen durchzuführen und Abnahmeprotokolle zu erstellen,
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12.Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern, Nutzungshinweise zu geben und
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13.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
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(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
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(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
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