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# § 16 Einführungslehrgang
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(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für den mittleren Auswärtigen Dienst erforderlichen Grundkenntnisse.
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(2) Der Einführungslehrgang schließt mit Beginn des Inlandspraktikums ab.
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