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# § 11 Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes
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(1) Eine am Länderdurchschnitt je Einwohner gemessene kommunale Steuerkraftschwäche kann Bundesergänzungszuweisungen begründen, sofern diese Steuerkraftschwäche besonders ausgeprägt ist.
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(2) Eine im Vergleich zum Einwohneranteil unterdurchschnittliche Teilhabe von Ländern an Nettozuflüssen aus der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes kann Bundesergänzungszuweisungen begründen.
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(3) Die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes darf die Finanzkraftabstände zwischen den einzelnen Ländern aufheben und auch zu einer Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern führen.
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