20 lines
1.1 KiB
Markdown
20 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 9 Prüfungsbereich von Teil 1
|
|
|
|
(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen statt.
|
|
|
|
(2) Im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.Arbeitsabläufe vorzubereiten,
|
|
2.Probenahmen durchzuführen,
|
|
3.Rohstoffe mit sensorischen, chemischen und physikalischen Verfahren zu untersuchen,
|
|
4.Rohstoffe zu beurteilen und zu klassifizieren,
|
|
5.Rückstellmuster zu erstellen,
|
|
6.mechanische Fördersysteme auszuwählen,
|
|
7.Rohstoffe mechanisch zu fördern,
|
|
8.Rohstoffe zu reinigen und für die Lagerung oder Verarbeitung vorzubereiten,
|
|
9.Geräte, Maschinen und Anlagen zu reinigen und zu warten sowie
|
|
10.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
|
|
|
|
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
|
|
|
|
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der beiden Arbeitsaufgaben zusammen 180 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.
|