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# § 18 Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut
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(1) Im Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.die Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten oder Leguminosen zu beurteilen,
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2.die Qualität von Saatgut zu beurteilen,
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3.Saatgut aufzubereiten und zu beizen sowie
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4.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu treffen.
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(2) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die drei situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten.
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