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# § 13 Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung
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(1) Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Verfahren unter Berücksichtigung von zu verarbeitenden oder zu lagernden Rohstoffen sowie von Zwischen- und Enderzeugnissen zu skizzieren,
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2.Arbeitspläne zu erstellen,
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3.Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe zu beschreiben,
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4.fachbezogene Berechnungen durchzuführen,
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5.Fließschemata darzustellen und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen zu erläutern,
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6.Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,
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7.Qualitätsmanagementsysteme zu erläutern sowie
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8.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu beschreiben.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
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