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# § 9 Gewinnverwendung
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(1) Der Bilanzgewinn darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes verwendet werden.
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(2) Höchstens die Hälfte des zur Verteilung kommenden Betrages fließt einem Förderungsfonds zu, über dessen Verwendung die Anstaltsversammlung nach von ihr zu erlassenden Richtlinien entscheidet.
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(3) Mindestens die Hälfte des zur Verteilung kommenden Betrages soll dem Zweckvermögen des Bundes nach dem Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2363) zugeführt werden, solange dieses von der Bank verwaltet wird und solange die Bank von allen Steuern vom Vermögen, vom Einkommen und vom Gewerbebetrieb befreit ist.
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