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# § 1
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(1) Für in § 21 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc des Zollgesetzes aufgeführte Waren, für die nach der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1971 Nr. L 106) Ausgleichsbeträge zugelassen und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt sind, werden diese Ausgleichsbeträge als Angleichungszoll erhoben.
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(2) Soweit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nachweislich für dieselbe Ware bereits Ausgleichsbeträge auf Grund der in Absatz 1 angeführten Verordnung erhoben worden sind, mindert sich die Angleichungszollschuld um diesen Betrag.
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(3) Der Bundesministerfür Wirtschaft und Finanzengibt die nach Absatz 1 betroffenen Waren und die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Ausgleichsbeträge im Bundesanzeiger bekannt.
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