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# § 11 Anzeigepflichten
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(1) Der Halter des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
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1.technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu beheben sind,
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2.jede Änderung des regelmäßigen Standorts des Luftfahrzeugs,
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3.jede Änderung seiner Anschrift,
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4.jede Änderung des Verwendungszwecks des Luftfahrzeugs.
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(2) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für mindestens sechs Monate wechselt.
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