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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Einkaufsprozesse durchführen,
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2.personalwirtschaftliche Prozesse gestalten,
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3.Terminalprozesse gestalten,
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4.Abfertigungsprozesse steuern,
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5.kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen,
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6.Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten,
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7.Vertriebsprozesse gestalten und
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8.Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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4.Umweltschutz und
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5.Sicherheitsverfahren umsetzen.
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