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# § 5 Zertifikat
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(1) Die zuständige Zertifizierungsstelle erteilt nach erfolgreicher Prüfung der Sicherheitsausrüstung ein Zertifikat. Das Zertifikat gilt für alle baugleichen Geräte.
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(2) Das Zertifikat enthält folgende Angaben:
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1.die Zertifikatsnummer,
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2.die Bezeichnung des angewandten Prüfungsverfahrens nach Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm,
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3.den erreichten Standard nach Abschnitt 12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
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4.den Namen der Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat erteilt hat,
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5.den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum des Zertifikats,
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6.den Namen des Herstellers,
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7.die Gerätebezeichnung,
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8.die Benennung der wesentlichen Komponenten,
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9.die anzuwendende Betriebskonzeption,
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10.die anzuwendende Zulassungsprüfung,
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11.den anzuwendenden Routinetest,
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12.den anzuwendenden Funktionstest nach den Vorgaben der Zertifizierungsstelle,
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13.die Dokumentationspflichten für die Geräteakte und
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14.gegebenenfalls Nebenbestimmungen.
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